Regeln für beherrschte ausländische Gesellschaften (international „CFC rules“) sollen einen simplen Trick verhindern: passive Einkünfte in einer niedrig besteuerten Auslandsfirma parken, nichts ausschütten und sie steuerfrei wachsen lassen, während man selbst in einem Hochsteuerland lebt. Die deutsche Version heißt Hinzurechnungsbesteuerung und steht in §§ 7–14 Außensteuergesetz (AStG).
2022 wurde sie zur Umsetzung der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) neu gebaut, 2024 sank die Niedrigsteuergrenze. Dieser Guide beschreibt die Rechtslage im September 2026. Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung.
Für wen das relevant ist
Die Hinzurechnungsbesteuerung betrifft dich, wenn du in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist (also hier lebst) und Anteile an einer ausländischen Gesellschaft hältst. Typische Fälle:
- Deutsche, die eine Firma in Dubai, Zypern, Estland oder Malta gegründet haben, aber (noch) nicht umgezogen sind.
- Deutsche, die weggezogen sind, aber ein Familienmitglied in Deutschland als Mitgesellschafter haben.
- Deutsche GmbHs mit ausländischen Tochtergesellschaften (die Regeln gelten auch für Kapitalgesellschaften als Gesellschafter).
Hast du Deutschland sauber verlassen, gilt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung für dich nicht mehr – dein neues Land hat aber vielleicht eigene Regeln. Bist du noch hier, lies zuerst Ort der Geschäftsleitung: Eine Firma, die aus Deutschland geführt wird, ist meist direkt in Deutschland steuerpflichtig, bevor die Hinzurechnungsbesteuerung überhaupt ins Spiel kommt.
Die vier Fragen der Hinzurechnungsprüfung
Eine ausländische Gesellschaft wird in Deutschland zum Problem, wenn alle vier Antworten Ja lauten:
| Frage | Kriterium (Stand 2026) | Wo |
|---|---|---|
| 1. Ist es eine ausländische Gesellschaft? | Körperschaft ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, die anderswo der Körperschaftsteuer unterliegt | § 7 Abs. 1 AStG |
| 2. Beherrschst du sie? | Du hältst allein oder mit nahestehenden Personen mehr als 50 % der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs | § 7 Abs. 2–4 AStG |
| 3. Erzielt sie passive Einkünfte? | Einkünfte, die nicht im Aktivkatalog des § 8 Abs. 1 AStG stehen | § 8 Abs. 1 AStG |
| 4. Sind diese Einkünfte niedrig besteuert? | Die effektive Steuerbelastung darauf liegt unter 15 % | § 8 Abs. 5 AStG |
Wenn ja, werden die passiven Einkünfte deinem zu versteuernden Einkommen in Deutschland hinzugerechnet. Gehen wir die Kriterien durch.
Beherrschung: der Mehr-als-50-%-Test
Seit 2022 wird Beherrschung gesellschafterbezogen geprüft. Du beherrschst eine Gesellschaft, wenn du zusammen mit nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG – etwa Gesellschaften, an denen du zu mindestens 25 % beteiligt bist, oder Personen mit eigenem Interesse an deinen Einkünften) mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Nennkapitals oder des Anspruchs auf Gewinn oder Liquidationserlös hältst. Personen, die mit dir zusammenwirken, werden wie Nahestehende behandelt.
Das ist eine Änderung gegenüber dem alten Recht, das alle Inländer zusammenzählte, ob verbunden oder nicht. Heute beherrschen fünf nicht verbundene deutsche Freunde mit je 20 % an einer zyprischen Gesellschaft diese einzeln nicht. Du mit 30 % plus eine von dir beherrschte Gesellschaft mit weiteren 30 % dagegen schon – und je nach Sachverhalt können auch Anteile von Familienmitgliedern zählen.
Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zählen beide. Eine Holding dazwischen versteckt die Zwischengesellschaft nicht.
Die 1-%-Ausnahme für Kapitalanlageeinkünfte
Für bestimmte passive Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (etwa Zinsen oder Einkünfte aus dem Halten und Verwalten liquider Mittel) geht § 13 AStG weiter: Eine Beteiligung von mindestens 1 % genügt, ein Beherrschungstest findet nicht statt. Bestehen die Einkünfte der Gesellschaft (fast) ausschließlich aus solchen Einkünften, können sogar noch kleinere Beteiligungen erfasst sein. Das zielt vor allem auf reine „Geldkassetten“-Gesellschaften.
Niedrige Besteuerung: aus 25 % wurden 15 %
Einkünfte sind niedrig besteuert, wenn die effektive Steuerbelastung darauf unter 15 % liegt (§ 8 Abs. 5 AStG). Bis Ende 2023 lag die Grenze bei 25 %; das Wachstumschancengesetz hat sie ab 2024 auf 15 % gesenkt. Eine große Erleichterung für viele EU-Strukturen – und die Grenze passt jetzt zum globalen Mindeststeuersatz.
So wird die Belastung gemessen:
- Maßgeblich ist die effektive Belastung der passiven Einkünfte, ermittelt nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften. Nominale Steuersätze entscheiden nicht; Abzüge, Befreiungen und Sonderregime, die die tatsächliche Steuer senken, schon.
- Erstattungen zählen. Steuern, die der Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern erstattet werden, mindern die Belastung. Deshalb ist Maltas 35-%-Satz mit 6/7-Erstattung an die Gesellschafter (≈ 5 % effektiv) für die Hinzurechnungsbesteuerung niedrig besteuert.
- Besteuert ein Land Gewinne erst bei Ausschüttung (wie Estland), kann die Belastung im Jahr der Gewinnentstehung 0 % betragen. Wie eine spätere Ausschüttungsteuer behandelt wird, ist technisch – lass das prüfen.
Schneller Blick auf beliebte Ziele aus Sicht eines deutschen Gesellschafters (Stand 2026, nur Grundregeln):
| Gesellschaft in | Grundbesteuerung | Voraussichtlich niedrig besteuert? |
|---|---|---|
| VAE | 9 % über 375.000 AED, 0 % darunter; 0 % auf qualifizierende Freezone-Einkünfte | Ja |
| Zypern | 15 % seit 2026 | Bei genau 15 % nein; drücken IP-Box oder andere Vergünstigungen den effektiven Satz unter 15 %, ja |
| Estland | 0 % auf thesaurierte Gewinne, 22 % auf Ausschüttungen | Solange Gewinne thesauriert werden, oft ja |
| Malta | 35 %, mit Erstattungen an Gesellschafter auf ≈ 5 % | Ja, weil Erstattungen zählen |
| Liechtenstein | 12,5 % | Ja |
Passive vs. aktive Einkünfte (§ 8 Abs. 1 AStG)
Das deutsche Recht zählt keine passiven Einkünfte auf. Es zählt aktive auf; alles andere ist passiv. Der Katalog in § 8 Abs. 1 AStG, vereinfacht:
| Tätigkeit | Grundsätzlich aktiv | Wird passiv, wenn (vereinfacht) |
|---|---|---|
| Land- und Forstwirtschaft | Ja | – |
| Produktion, Energie, Bergbau | Ja | – |
| Banken und Versicherungen | Ja, mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb | Überwiegend Geschäfte mit deutschen Nahestehenden |
| Handel | Ja | Waren werden von deutschen Nahestehenden bezogen oder an sie geliefert – es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen echten Handelsbetrieb mit eigenem Personal und ist nicht auf diese Personen angewiesen |
| Dienstleistungen | Ja | Die Gesellschaft bedient sich deutscher Nahestehender oder erbringt die Leistung an sie, ohne eigenen Geschäftsbetrieb |
| Vermietung und Verpachtung | Oft | Lizenzierung von IP, die die Gesellschaft nicht selbst entwickelt hat; Vermietung an deutsche Nahestehende |
| Aufnahme und Vergabe von Kapital | Nur in engen Fällen | Die meisten konzerninternen Darlehen und Zinseinkünfte |
| Dividenden | Überwiegend | Ausnahmen, z. B. wenn die ausschüttende Gesellschaft sie abziehen konnte |
| Gewinne aus Anteilsveräußerungen | Oft | Gewinne, die auf passive Wirtschaftsgüter der verkauften Gesellschaft entfallen |
| Umwandlungen | Oft, unter Bedingungen | – |
Das Muster: Echte Unternehmen, die ihre Arbeit mit eigenen Leuten selbst erledigen, sind aktiv. Einkünfte, die mobil sind, nur auf dem Papier existieren oder von Geschäften mit dem Umfeld des deutschen Gesellschafters abhängen, sind passiv.
Was passiert, wenn die Regeln greifen
Die passiven Einkünfte der Zwischengesellschaft (der Hinzurechnungsbetrag) werden deinem Einkommen hinzugerechnet:
- Als Privatperson: Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu deinem vollen persönlichen Steuersatz (bis 45 % plus Solidaritätszuschlag). Die 25-%-Abgeltungsteuer und das Teileinkünfteverfahren gelten nicht.
- Als deutsche Gesellschaft: Hinzurechnung zum zu versteuernden Einkommen, ohne die 95-%-Freistellung des § 8b KStG – und zusätzlich gewerbesteuerpflichtig.
- Ausländische Steuern, die die Zwischengesellschaft auf diese Einkünfte gezahlt hat, werden grundsätzlich auf die deutsche Steuer angerechnet (§ 12 AStG). Du zahlst also nicht doppelt – sondern bis zum deutschen Niveau.
- Spätere Ausschüttungen von Gewinnen, die bereits hinzugerechnet wurden, werden grundsätzlich nicht noch einmal besteuert (§ 11 AStG). Führ sauber Buch, damit du das noch Jahre später nachweisen kannst.
- Timing: Die Hinzurechnung folgt dem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft, nicht ihren Ausschüttungen. Ob etwas ausgeschüttet wurde, spielt keine Rolle.
Der EU-/EWR-Ausweg (§ 8 Abs. 2 AStG)
Hat die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat, kannst du der Hinzurechnungsbesteuerung entkommen, indem du nachweist, dass sie dort einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Das ist die EU-rechtliche Sicherung nach der Cadbury-Schweppes-Linie des EuGH: Echte Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten dürfen nicht behandelt werden, als wären sie Steuertricks.
Was du praktisch nachweisen musst:
- Personal: qualifizierte Mitarbeitende vor Ort, die die Kernarbeit erledigen.
- Räume und Ausstattung: ein Büro und die Mittel, die das Geschäft braucht.
- Eigenständige Tätigkeit: Die Gesellschaft führt ihr Geschäft selbst. Wird die Kerntätigkeit überwiegend an Dritte oder Nahestehende ausgelagert, funktioniert der Ausweg nicht (§ 8 Abs. 2–3 AStG).
- Für EWR-Staaten: ausreichender steuerlicher Informationsaustausch mit Deutschland.
Für Drittstaaten gibt es diesen Ausweg nicht. Eine Gesellschaft in Dubai, Georgien oder Hongkong mit passiven Einkünften kann ihn nicht nutzen, egal wie viel Substanz sie hat. Dort hilft nur der Aktivkatalog.
Was das für Firmen in Dubai, Zypern und Estland bedeutet
Dubai-Firma, Gesellschafter lebt in Deutschland. Niedrig besteuert (9 % oder 0 %), kein EU-Ausweg. Ob die Hinzurechnungsbesteuerung greift, hängt allein davon ab, ob die Einkünfte aktiv sind. Ein echtes Handels- oder Dienstleistungsgeschäft mit eigenem Personal in Dubai und ohne Geschäfte mit deutschen Nahestehenden kann aktiv sein. Eine Ein-Personen-Beratungsfirma, deren Inhaber von Deutschland aus arbeitet, ist fast sicher gar kein Hinzurechnungsfall – sondern ein Fall für den Ort der Geschäftsleitung und damit voll in Deutschland steuerpflichtig.
Zypern-Firma, Gesellschafter lebt in Deutschland. Beim Regelsatz von 15 % nicht niedrig besteuert. Profitieren die Einkünfte von der IP-Box oder anderen Vergünstigungen, prüf den effektiven Satz. Sind sie niedrig besteuert und passiv, steht der EU-Substanz-Ausweg offen – mit echten Leuten und einem Büro in Zypern.
Estnische OÜ, Gesellschafter lebt in Deutschland. Die e-Residency ändert nichts daran, wo du lebst oder wo die Gesellschaft geleitet wird. Wird die OÜ aus Deutschland geführt, ist sie direkt in Deutschland steuerpflichtig. Wird sie wirklich in Estland geleitet und hat dort Personal, können thesaurierte Gewinne niedrig besteuert sein; passive Einkünfte brauchen dann den EU-Substanz-Ausweg.
Das Fazit für alle, die in Deutschland bleiben: Eine Auslandsfirma spart selten Steuern. Das tut sie erst, wenn du umziehst – siehe Deutschland verlassen.
Rechenbeispiel
Lena lebt in Hamburg und hält 100 % an einer VAE-Gesellschaft mit echtem lokalem Team. Die Gesellschaft erzielt 2026 400.000 € aus der Lizenzierung von Software, die sie von einem Dritten gekauft (nicht selbst entwickelt) hat – überwiegend an eine deutsche Gesellschaft, die ebenfalls Lena gehört. Sie zahlt rund 28.000 € Körperschaftsteuer in den VAE (effektiv ≈ 7 %).
| Prüfung | Ergebnis |
|---|---|
| Ausländische Gesellschaft | Ja |
| Beherrschung | Ja, 100 % |
| Passive Einkünfte | Ja: Lizenzierung nicht selbst entwickelter IP und Geschäfte mit einer deutschen nahestehenden Gesellschaft |
| Niedrige Besteuerung (unter 15 %) | Ja, ≈ 7 % |
| EU-/EWR-Ausweg | Nicht verfügbar (VAE) |
Die Folgen, grob (ledig, keine weiteren Einkünfte, Tarif 2026):
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Hinzurechnungsbetrag | 400.000 € |
| Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag zum vollen Tarif | ca. 169.000 € |
| Anrechnung der VAE-Steuer | –28.000 € |
| Deutsche Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag | ca. 141.000 € |
Die Gesellschaft hat nichts ausgeschüttet. Lena schuldet die Steuer trotzdem. Genau darum geht es bei der Hinzurechnungsbesteuerung: Sie schaltet den Steueraufschub in Niedrigsteuergesellschaften für passive Einkünfte ab.
Hätte die Gesellschaft die Software mit eigenem Team selbst entwickelt und Lizenzen weltweit an fremde Kunden verkauft, sähe die Prüfung ganz anders aus.






